DS-GVO findet keine Anwendung auf abgeschaltete Kameras

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bekräftigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Anordnung einer Datenschutzbehörde auf Abbau einer abgeschalteten Kamera rechtswidrig ist. Es führte heran, dass die Vorschriften der DS-GVO in einem solchen Fall keine Anwendung finden, da eine "Verarbeitung" i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO von personenbezogenen Daten bei abgeschalteter Kamera nicht stattfindet. Darüber hinaus befugt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO eine Datenschutzbehörde lediglich zur Anordnung der Einstellung, nicht jedoch zur Anordnung des Abbaus der Kamera.