Keine irreführende Werbung bei riskanten Kapitaleinlagen
Wenn im Rahmen einer „Immobilien-Kapitalanlage“ damit geworben wird, dass Anleger sich so eine Grundschuld ins amtliche Grundbuch eingetragen lassen können, es sich tatsächlich aber nicht um eine besonders sichere Geldanlage, sondern um eine riskante Inhaberschuldverschiebung handelt, stellt dies eine irreführende Werbung dar.