Keine Haftung für den Affiliate
Urteil des OLG Köln vom 12.02.2010, Az.: 6 U 169/09 Wenn ein Erfüllungsgehilfe des Unterlassungsschuldners gegen eine Unterlassungspflicht verstößt, haftet der Unterlassungsschuldner. Beauftragte (Affiliate) des Unterlassungsschuldners (Merchant) sind nur dann Erfüllungsgehilfen, wenn nach Abgabe der Unterlassungserklärung ein erneuter Verletzungsfall aktiv verursacht wird. Allerdings ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet alles ihm zumutbare und mögliche zu veranlassen, einen Verletzungsfall abzuwenden und auf Dritte einzuwirken. Kommt der Unterlassungsschuldner dem nicht nach ist die Vertragsstrafe dennoch nicht verwirkt, wenn die Vornahme der gebotenen Handlungen den Verletzungsfall nicht verhindert hätten (hypothetische Kausalitätsbetrachtung).
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