Suchmaschinenbetreiber haftet regelmäßig nicht für verlinkte rechtswidrige Inhalte
Urteil des LG Mönchengladbach vom 05.09.2013, Az.: 10 O 170/12 Ein Suchmaschinenbetreiber, welcher sich ohne eigene inhaltliche Bewertung auf die Bereitstellung von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs beschränkt, haftet regelmäßig nicht für Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte. Da die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht durch den Betreiber erfolgte, ist dieser mangels Störereigenschaft nicht zur Unterlassung verpflichtet. Zur unmittelbaren Beseitigung der Störung könne jedoch sowohl der Textverfasser als auch der Host-Provider in Anspruch genommen werden.
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