Inhalte mit dem Schlagwort „Kenntnisnahme“

17. November 2010

„Sevenload“ haftet für Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer ab Kenntnisnahme

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.09.2010, Az.: 5 U 9/09

Die Internetplattform "Sevenload" haftet für Urheberrechtsverletzungen ihrer User erst ab Kenntnisnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Betreiber des Online-Videoportals die eingestellten Inhalte der User nicht zu Eigen machen und es somit an der nach außen sichtbaren Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Internetseite fehlt.
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12. August 2010

Access-Provider ist nicht zur Sperrung oder Erschwerung des Zugangs zu Domains mit schutzrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet.

Urteil des LG Hamburg vom 12.03.2010, Az.: 308 O 640/08

Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.
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09. Juni 2009

Probleme bei der Zustellung des Beschlusses der Markenstelle

Beschluss des BPatG vom 03.02.2009, Az.: 24 W (pat) 43/06

Der Beschluss der Markenstelle muss dem Markeninhaber wirksam zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde der Post ist ein Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers, der durch plausible und schlüssige Darstellung, dass er unter dieser Adresse zu dem Zeitpunkt nicht mehr gemeldet war, dies entkräften kann. Zudem ist eine eingeschriebene Sendung mangels zutreffender Adresse fehlgeschlagen. Die tatsächliche Kenntnisnahme heilt die fehlerhafte Zustellung nicht, wenn eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird bzw. es sich nicht klären lässt, wann der Zugang war. Des weiteren wird im Bescheid ausgeführt, dass in der Übersendung des Beschlusses keine Zustellung liege.

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