Inhalte mit dem Schlagwort „Kennzeichnung von Werbung“

17. Oktober 2017

Instagram: Bloße Verwendung des Hashtags #ad genügt nicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks

Personen zeigen Hashtags auf ihren Smartphones
Urteil des OLG Celle vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/17

Der kommerzielle Zweck eines Beitrags in sozialen Medien (hier: Instagram) ist derart deutlich kenntlich zu machen, dass der angesprochene Verbraucherkreis diesen auf den ersten Blick erkennt. Die bloße Verwendung des Hashtages #ad am Ende eines Beitrages bzw. an zweiter Stelle von mehreren Hashtags genügt dabei nicht aus, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

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23. Dezember 2013

Als Information getarnte Werbung

Urteil des EuGH vom 17.10.2013, Az.: C-391/12 Presseverleger müssen nach dem deutschen Presserecht jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, eindeutig mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen, es sei denn, bereits durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist für den Leser allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist von einer unlauteren Handlung auszugehen, da der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird (§ 4 Nr. 3, 11 UWG).
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