Keine Verwechslungsgefahr durch fehlende Warenähnlichkeit
Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen einer eingetragenen Marke und einem (nahezu) identischen Zeichen richtet sich entscheidend nach dem Vorliegen einer Warenähnlichkeit zwischen den gegenüberstehenden Produkten. Die erforderliche Warenähnlichkeit ergibt sich bereits weder aus dem Umstand, dass beide Waren durch denselben Großhändler vertrieben werden, noch aus dem Bestehen der Möglichkeit einer ergänzenden Nutzung, sofern sich die zu vergleichenden Produkte hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit hinreichend unterscheiden und kein unentbehrlicher Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Waren anzunehmen ist.