Inhalte mit dem Schlagwort „Kennzeichnungskraft“

07. Oktober 2011

„iMOVE“ vs. „IMOVIE“

Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 109/10 Zwischen den Marken „iMOVE“ und „IMOVIE“ besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auch wenn sich identische oder hochgradig ähnliche Waren gegenüber stehen, besteht keine begriffliche Verwechslungsgefahr. Während die Bezeichnung „IMOVIE“ auf einen im Internet abrufbaren Film hinweist, steht die Bezeichnung „iMOVE“ für eine Bewegung durch das Internet.
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04. Oktober 2011

„Grönwohld“ zu klein

Beschluss des BPatG vom 07.09.2011, Az.: 26 W (pat) 19/11

Der Ortsname "Grönwohld" stellt aufgrund seiner Größe, Struktur und Bedeutung, keine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe dar.
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29. September 2011

„Ruhrstadion“

Beschluss des BPatG vom 15.11.2011, Az.: 27 W (pat) 218/09

Die Wortkombination "Ruhrstadion" besitzt die notwendige Unterscheidungskraft und ist nicht beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen. Es hat sich bei Veranstaltungsstätten die Übung gebildet, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Kommune und einer Einrichtungsbezeichnung zusammensetzen, so dass das Publikum daran gewöhnt ist, auf diese Art und Weise einen betrieblichen Herkunftsnachweis vermittelt zu bekommen.
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05. September 2011

„MAXsecure“ nicht sicher

Beschluss des BPatG vom 04.08.2011, Az.: 25 W (pat) 505/11 Dem Wortzeichen "MAXsecure" mangelt es hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft. Der inländischen Verkehr entnimmt der Wortkombination lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung bzw. den Zweck der "höchstmöglichen Sicherheit" der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.
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02. September 2011

„EMPIRE“ vs. „ROMAN EMPIRE“

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 576/10 Aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Zeichen für die angemeldeten bzw. eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen ist lediglich ein mittlerer Markenabstand notwendig.  Aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils "ROMAN" unterscheiden sich die Zeichen klanglich sowie schriftbildlich hinreichend voneinander. Diese Abweichungen reichen aus, um auch die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens auszuschließen.
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01. September 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Pfeffi“ und „Pfeffi“

Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 25 W (pat) 51/10 Ist der Warenabstand bei identischen Zeichen hinreichend ausgeprägt, kommt eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine der beiden Marken eine erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft aufweisen kann. Zwischen den Vergleichsmarken "Pfeffi" und "Pfeffi" besteht lediglich hinsichtlich identischer Waren Verwechslungsgefahr. Im Übrigen ist ein hinreichender Warenabstand gegeben und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu verneinen.
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26. August 2011

„femicare“ vs. „FEMICUR“

Beschluss des BPatG vom 08.08.2011, Az.: 30 W (pat) 46/10

Im Arzneimittelbereich besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "femicare" und  "FEMICUR", auch wenn die Bestandteile „femi“ und „CUR“ beschreibenden Charakter besitzen.
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12. August 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „E.L.Z.A.“ und „ELKA“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2011, Az.: 25 W (pat) 510/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "E.L.Z.A." und der Wortmarke "ELKA".  Akustisch unterscheiden sich die Zeichen durch die markanten Buchstaben "Z" und "K". Außerdem wird ein Teil des relevanten Verkehrskreises E.L.Z.A. Buchstabe für Buchstabe aussprechen.  Daneben bestehen deutliche optische Unterschiede.
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07. Januar 2011

Goldhase II: Zur Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile auf den Gesamteindruck

Urteil des BGH vom 15.07.2010, Az.: I ZR 57/08

Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.
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30. Dezember 2010

Kein Markenschutz für „Wach auf“

Beschluss des BPatG vom 28.10.2010, Az.: 25 w (pat) 44/10 Die Bezeichnung "Wach auf" kann nicht als Marke eingetragen werden, da es sich hierbei lediglich um eine allgemeine Aufforderung ohne besondere Kennzeichnungskraft handle. Die Markeneintragung wurde u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der durchschnittliche Verbraucher unter "Wach auf" nur verstehen werde, dass jemand aus dem Schlaf erwachen soll. Daher stelle diese Bezeichnung keinen Herkunftsnachweis dar.
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