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10. September 2015

Zur Kerngleichheit irreführender Werbungen für Arzneimittel

weiße runde Tabletten und gelbe mit kleinen Kügelchen gefüllte Weichkapseln auf weißem Untergrund
Beschluss des OLG Hamburg vom 28.04.2015, Az.: 3 W 32/15

Das Urteil beschäftigt der Frage, ob gegen eine erneute Werbemaßnahme bezüglich eines Arzneimittels, die lediglich eine geänderte Version einer bereits aufgrund eines erwirkten Unterlassungstitels verbotenen Werbemaßnahme darstellt , ein neues auf Unterlassung gerichtetes Verfahren zulässig ist oder einem solchen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letzteres ist der Fall, wenn es sich bei der geänderten Version um eine kerngleiche Werbung handelt. Insoweit ist zu prüfen, ob die neuerlichen Werbung und die darin enthaltenen, weiteren Angaben in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Fehlvorstellung führen und damit eine Irreführung, also einen Wettbewerbsverstoß, darstellt. Ist dies der Fall und ist insoweit auch ein Verstoß gegen ein bereits verhängtes Verbot festzustellen, liegt Kerngleichheit vor. Es ist dann allein ein Ordnungsmittelverfahren zulässig.

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