Haftpflichtversicherer darf Gutachten zu Überprüfungszwecken weitergeben

Wird nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt, so darf die einstandspflichtige Versicherung dieses Gutachten zusammen mit den Lichtbildern an ein von ihr beauftragtes Unternehmen weitergeben, um die Kalkulation überprüfen zu lassen. Außerdem dürfen die Daten der versicherten Person und des Fahrzeuges gespeichert werden. Hierbei ist auch die Auftragsdatenverwaltung zulässig.