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12. September 2022

Die Unternehmensbezeichnung „Yok Yok“ ist auch im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher hinreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 5 MarkenG

Ein grüner Kiosk
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.11.2021, Az.: 6 W 94/21

Bei der türkischen Bezeichnung „Yok Yok“ (sinngemäß „gibt nicht gibt`s nicht“) handelt sich um einen Slogan, der laut OLG Frankfurt am Main nicht glatt beschreibend ist und der im Hinblick auf seine Prägnanz geeignet ist, ein Unternehmen namensmäßig zu bezeichnen. Dadurch ergibt sich, dass ein Kiosk mit einer solchen Unternehmensbezeichnung auch unterscheidungskräftig nach § 5 Abs. 2 MarkenG, vor allem im Hinblick auf türkischsprachige Verbraucher, ist.

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