Inhalte mit dem Schlagwort „Klagebefugnis“

02. Juni 2020 Top-Urteil

Dürfen Verbraucherschutzverbände wegen Datenschutzverletzungen klagen?

Schloss mit weißer Tastatur
Pressemitteilung Nr. 066/2020 des BGH zum Beschluss vom 28.05.2020, Az.: I ZR 186/17

Der BGH hat in einem Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Facebook das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es um die Frage, ob die einschlägigen Normen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die nach nationalem Recht berechtigten Verbände, Einrichtungen und Kammern dazu berechtigen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer vorzugehen. Konkret bedeutet dies, ob Verbraucherschutzverbände überhaupt dazu befugt sind, wegen Datenschutzverletzungen durch ein Unternehmen gegen dieses zu klagen, auch wenn sie dazu keinen Auftrag von einer betroffenen Person erhalten haben.

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26. Februar 2024

Sind Wirtschaftsverbände bei Anschwärzungen gegenüber ihrer Mitglieder immer klagebefugt?

Urteil des BGH vom 23.01.2024, Az.: I ZR 147/22

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden, denen mehrere Unternehmen einer Branche angehören, zu entscheiden. Konkret war fraglich, ob im Falle einer Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG ausschließlich die betroffenen Mitbewerber individuell zur Geltendmachung ihrer Rechte befugt sind oder ob die Klage auch von einem entsprechenden Wirtschaftsverband erhoben werden kann. Laut BGH ist ein Wirtschaftsverband unter zwei Voraussetzungen klagebefugt: Zum einen muss mindestens ein betroffener Mitbewerber Mitglied des klagenden Wirtschaftsverbands sein, zum anderen darf sich die Anschwärzung nicht ausschließlich gegen einen konkret definierbaren Mitbewerber richten. In diesem Fall  müsse das betroffene Unternehmen selbst entscheiden können, ob es seine Ansprüche geltend machen möchte oder nicht.

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25. Juli 2019 Top-Urteil

Vielzahl von Abmahnungen durch Verbraucherverbände sind kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten

Briefe Stapel
PM Nr. 91/2019 zum Urteil des BGH vom 04.07.2019, Az.: I ZR 149/18

Das intensive Abmahnverhalten eines nach § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragenen Verbraucherverbands ist nicht rechtsmissbräuchlich, sofern der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist. Es ist dahingehend nebensächlich, ob mit den vielen Unterlassungsklagen auch Einnahmen erzielt werden, wenn zumindest auch Verbraucherinteressen durchgesetzt werden. Von der Anzahl der Abmahnungen kann nicht sofort auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.

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19. Juni 2019

Anforderungen an die Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden

Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage.
Urteil des OLG Frankfurt vom 02.05.2019, Az.: 6 U 58/18

Die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes hängt nicht nur von der Anzahl, sondern auch von der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Gewicht der Mitglieder ab. Nach § 8 III Nr. 2 UWG muss einem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Außerdem müssen laut OLG Frankfurt – insbesondere da es sich in diesem Fall bei den Mitgliedern fast ausschließlich um eBay-Verkäufer handelt – die Marktbedeutung und das wirtschaftliche Gewicht mit einbezogen werden.

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08. Juni 2017

Fahrgäste mit E-Scootern dürfen von der Beförderung ausgeschlossen werden

Elektro-Scooter, der für Senioren oder behinderte Personen genutzt werden kann, steht in einer Hofeinfahrt
Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2017, Az.: 12 U 104/16

Ein Bundesverband zur Durchsetzung von Interessen Körperbehinderter kann sich nicht mit Erfolg gegen einen Verkehrsdienstleister wehren, der aus Sicherheitsgründen keine Personen mit E-Scootern mehr befördern will. Nach der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung dürfen zwar Behinderte nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Zu mitgeführten Sachen, wie einem E-Scooter, äußert sie sich jedoch nicht. Ferner ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG, sodass ein hierauf gestützter Anspruch bereits an der Klagebefugnis des Verbandes scheitert.

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18. April 2017

Abmahntätigkeit ohne wirtschaftliches Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stellt Missbrauch dar

Mann im Anzug hält Abmahnung in der Hand
Urteil des LG Hamburg vom 07.02.2017, Az.: 312 O 144/16

Die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig und wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beurteilt. Missbräuchlich ist die Abmahnungs- und Rechtsverfolgungstätigkeit, wenn sie sich von der eigentlichen Tätigkeit des Wettbewerbers verselbstständigt. Das ist der Fall, wenn der Abmahnende, aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden, kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung haben kann.

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20. Oktober 2016

Grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch bei ausgesetztem Onlinehandel

Schild mit weißem Schriftzug "GESCHLOSSEN" vor roter Ziegel-Wand
Urteil des BGH vom 10.03.2016, Az.: I ZR 183/14

a) Ein Mitbewerber kann einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER).

b) Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt, bestimmt sich die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Es kommt daher bei einem einheitlichen Klageantrag darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt.

c) Die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Wettbewerber seinen bislang in wettbewerbswidriger Weise betriebenen Handel unter Hinweis auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten sowie darauf ausgesetzt hat, dass er an neuen Produkten arbeite, und zwischen dieser Mitteilung und der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Wettbewerber wieder auf dem Markt aufgetreten ist oder nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen dafür getroffen hat.

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10. Juli 2015

Klage der UFC gegen Programmänderungsverlangen zulässig

Hand, die eine Fernbedienung hält
Urteil des BVerwG vom 06.05.2015, Az.: 6 C 11.14

Ein Produzent und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen ist zur Klage gegen eine medienrechtliche Verfügung befugt, durch welche die zuständige Landesmedienanstalt von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt.

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07. Januar 2015

Zur Verwendung von Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern

Papiere mit AGB-Klauseln, wobei eine in der Hand gehaltene Lupe das Wort "AGB" vergrößert.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14

Rechtswahlklauseln in AGB, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, sind im Rechtsverkehr mit im Ausland ansässigen Verbrauchern unwirksam.

Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen steht ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz auch bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze zu.

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30. August 2012

Bundesweiter gewerblicher Goldankauf erscheint lebensfremd

Urteil des OLG Celle vom 02.08.2012, Az.: 13 U 4/12 Im Rahmen der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen muss der Kläger darlegen und unter Beweis stellen, dass tatsächlich zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Allein das Vorhalten eines Internetauftritts, auf dem damit geworben wird, dass man bundesweit tätig ist - hier Ankauf von Gold über dem Postweg -, reicht für das Bestehen eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses zu einem allein regional tätigen Gewerbetreibenden noch nicht aus.
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