Ohne Antragstellung keine mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung setzt eine Antragstellung voraus. Auch die Tatsache, dass sowohl die Beteiligten als auch die Richterin fälschlicherweise davon ausgingen, dass bereits Anträge gestellt worden sind, reicht nicht, um eine (konkludente) Antragstellung anzunehmen. Ohne Vorliegen einer mündlichen Verhandlung kann die Klage noch einseitig, d.h. ohne EInwilligung des Beklagten, zurückgenommen werden.