„In der Regel“ ist in der Regel unzulässig

Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Eine AGB-Klausel, die dem Verbraucher für den Fall der Beendigung eines Mobilfunkvertrages die Verpflichtung auferlegt, die gesperrte SIM-Karte vor Erstattung des Restguthabens zurückzuschicken, ist unzulässig. Grund dafür ist, dass der Verbraucher durch die Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt wird: Ihm wird sein Zurückbehaltungsrecht genommen, außerdem kann die Verpflichtung die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit einschränken. Sachliche Gründe für die Vorleistungspflicht sah das Gericht weder im Risiko des Datenmissbrauches, noch in der Zuführung der unbrauchbaren Karte in den Werkstoffkreislauf.
1. Eine Klausel in den AGB, welche es dem Betreiber eines Online-Dating-Portals erlaubt, im Namen der Nutzer andere Nutzer zu kontaktieren ist unwirksam, da die Nutzer keinen Einfluss mehr darauf haben mit welchen und mit wie vielen Personen sie Kontakt aufnehmen. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S.1, 2 BGB vor.
2. Eine Klausel in den AGB, wonach sich die Nutzer einer Internetplattform damit einverstanden erklären, auch auf ähnlichen Plattformen angezeigt zu werden, ist ebenfalls unwirksam, wenn für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, auf welchen anderen Plattformen er angezeigt wird. In diesem Fall fehlt es an einer informierten Einwilligung, so dass die Verwendung der Klausel zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO führt. Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO.
3. Eine Klausel in den AGB, welche die pauschale Weitergabe von personenbezogenen Daten an nicht näher benannte Dritte gestattet, wird den Anforderungen des Art. 6 DSGVO nicht gerecht, da die betroffenen Personen bei solchen „Pauschaleinwilligungen“ nicht wissen, was mit ihren Daten passiert. Im Übrigen stellt auch diese Klausel ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.
Eine nachträgliche Änderung des Programminhalts ist für den Kunden nicht zumutbar und damit unwirksam, weil für diesen weder kalkulierbar noch absehbar ist mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist. Ein Änderungsvorbehalt bei Sportkanälen- und Paketen ist ebenfalls unwirksam, da die Klausel keine Einschränkungen den Umfang der möglichen Änderungen betreffend enthält. Eine weitere Klausel, wonach Sky den Vertrag aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen abändern kann ist weiter wirksam. Beide Seiten haben in diesem Fall ein Interesse an der Änderung des Vertrages und ein Kündigungsrecht wird in angemessenem Umfang gewährt.
Eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass bei einer Kreuzfahrt die Trinkgeldempfehlung in Höhe von 10,- € pro Person pro Nacht automatisch an Bord abgebucht wird, ist unzulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Klausel ebenso vorsieht, dass der Kunde den Betrag an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen kann. Denn bei Trinkgeld-Leistungen handelt es sich um eine über die Hauptleistung hinausgehende zusätzliche Leistung. Eine solche müsste ausdrücklich (individuell) vereinbart werden. Der Kreuzfahrt-Reisende soll selbst entscheiden dürfen, ob und in welcher Höhe er Trinkgeld geben möchte und für angemessen hält.
Diverse Klauseln der Facebook Ireland Ltd. betreffend u.a. die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (auch Kontovoreinstellungen) sind unzulässig, da sie weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, noch eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für eine Einwilligung erforderlich wäre eine „informierte Entscheidung“ des jeweiligen Nutzers, die ihrerseits voraussetzt, dass der Nutzer zuvor umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Diese Vorgaben hat die Facebook Ireland Ltd. auf verschiedene Weise nicht erfüllt, womit die Klauseln als unzulässig einzustufen sind.
Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.
a) Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).
Eine als „Datenautomatik“ bezeichnete Klausel, die bei Aufbrauchen des im Mobilfunkvertrag vereinbarten Datenvolumens eine automatische entgeltliche Erhöhung um 100 MB vorsieht und den Tarif ohne weiteres Zutun des Kunden auf den nächsthöheren upgradet, sofern ein zusätzlicher Verbrauch in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen erfolgt, stellt eine einseitige Änderung der Hauptleistungspflicht dar. Einer solchen Änderung muss der Verbraucher allerdings ausdrücklich zustimmen, anderenfalls ist diese unzulässig. Die Unzulässigkeit kann sich dadurch ergeben, dass der Kunde erst nach der Anpassung über diese informiert wird und er der Datenvolumen-Erweiterung gar nicht und dem Tarif-Upgrade erst zum nächsten Abrechnungszeitraum widersprechen kann.
Gegen Facebook war unter anderem wegen einer AGB-Klausel, die Facebook an den von den Nutzern geposteten Inhalten ein weltweites, unentgeltliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht einräumte, vom LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10) in 1. Instanz ein Unterlassungsverbot ergangen, welches vom Kammergericht (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12) dann auch in 2. Instanz bestätigt wurde. Facebook hatte, nachdem ihm die Verwendung seiner IP-Lizenzklausel untersagt wurde, dann deren Wortlaut lediglich durch die Verwendung synonymer Begriffe geändert. Auch nach dieser Änderung blieb die Kernaussage der Klausel jedoch erhalten und begründete damit einen Verstoß gegen das zuvor ergangene Unterlassungsverbot.
Eine Klausel, die einen Nutzer dazu verpflichtet, die aufgeführten Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese bei Abweichungen sofort bzw. innerhalb einer angegebenen Frist zu berichtigen, ist rechtlich grundsätzlich zulässig, da eine solche Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage im Interesse des Nutzers steht.
Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b BGB ist allerdings dann zu sehen, wenn nach Ablauf der angegebenen Frist Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Denn dies führt zu einer unzulässigen Beweislaständerung zum Nachteil des Verbrauchers, weil dadurch die Gefahr eines etwaigen Fehlers bei der Buchungsbestätigung auf den Kunden umgewälzt werde.