Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 25.09.2013, Az.: VIII ZR 206/12 Eine AGB-Klausel, durch die eine Gebrauchtwagengarantie an die Wartung durch Herstellerwerkstätten geknüpft wird, ist ungültig. Das Erlöschen einer entgeltlich erworbenen Zusatzgarantie trotz sachgemäßer Wartung benachteiligt den Käufer übermäßig.
Urteil des BGH vom 07.06.2013, Az.: V ZR 10/12 Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
Urteil des BGH vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 285/12 Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Urteil des AG Köln vom 28.03.2013, Az.: 137 C 603/12 Eine Klausel in einem Kaufvertrag über einen Hotelgutschein, welche die Reservierung der vertraglichen Leistung vom Kontingent des die Leistung anbietenden Unternehmens abhängig macht, benachteiligt denjenigen, der die Leistung zukünftig in Anspruch nehmen möchte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Solche Klauseln führen gem. § 306 Abs. 3 zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags über den Gutschein.
Urteil des LG Kiel vom 07.09.2012, Az.: 1 S 25/12 Beim Mobilfunktarif "BASE 2" inklusive SMS-Flatrate für 5,00 Euro monatlich dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für den SMS-Versand in Rechnung gestellt werden. Zwar enthalten die „BASE“-AGB eine Klausel, welche zusätzliche Kosten für SMS-Dienste vorsieht, jedoch ist diese nicht wirksam. Wird im Vertrag ein Preis für eine Flatrate genannt, muss auch im Vertrag erläutert werden, welche Einschränkungen für diese Flatrate gelten. Ergibt sich für den Verbraucher aus dem Vertrag nicht, dass nur bestimmte Netze von der Flatrate erfasst werden, ist die Klausel unwirksam.
Urteil des BGH vom 07.11.2012, Az.: VIII ZR 119/12
Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, WM 1991, 1306).
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Beschluss des LG Flensburg vom 08.02.2011, Az.: 1 S 71/10
Enthält ein Formular für eine Brancheneintragung im Internet eine Klausel über ein jährliches Entgelt, so kann diese unter Umständen als ungewöhnliche und überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB unwirksam sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die entsprechende Preisangabe "versteckt", also weder leicht erkennbar noch deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist und das Formular offensichtlich so gestaltet wurde, dass die Preisangabe vom Verwender übersehen werden sollte.
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird," hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Beschluss des OLG Köln vom 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10 Die Klausel "Kosmetik kann nur im unbenutzten Zustand zurückgenommen werden" entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher kann ihr nicht entnehmen, ab wann eine den Widerruf ausschließende Benutzung vorliegt. Darüber hinaus würde eine derartige Beschränkung des Widerrufsrechts den Verbraucher in einer Weise belasten, die über die vom Gesetzgeber gewollte Risiko- und Kostenverteilung im Fernabsatzrecht hinausginge.
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