Löschung der Wortmarke „Neuschwanstein“
Beschluss des BPatG vom 04.02.2011, Az.: 25 W (pat) 182/09 Das Bundespatentgericht bestätigte die Löschung der Wortmarke "Neuschwanstein", denn ihr fehlt bezüglich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. Insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt die Bezeichnung „Neuschwanstein“ eine beschreibende Angabe dar.
Da die Bezeichnung ausschließlich auf das Königsschloss als weltweit bedeutende Sehenswürdigkeit hinweist, wird der Verkehr die Wortmarke nur als Hinweis darauf verstehen, wo oder in Zusammenhang mit welcher Attraktion die jeweiligen Waren angeboten werden.
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