Inhalte mit dem Schlagwort „kommerzieller Zweck“

10. Juli 2018 Top-Urteil

Achtung Werbung: Influencer nimmt mit Instagram-Post geschäftliche Handlung vor und muss auf kommerziellen Zweck hinweisen

Person hält Block mit der Aufschrift "I'm Influencer" vor sich
Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18

Grundsätzlich müssen Instagram-Nutzer ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie das präsentierte Produkt selbst erworben haben und in keiner Beziehung zu dem herstellenden Unternehmen stehen. Gilt ein Instagram-Nutzer hingegen als sog. Influencer mit einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Followern und verlinkt auf seinen Posts den Hersteller oder sogar Shops, auf denen die präsentierten Produkte käuflich zu erwerben sind und fördert somit fremden Wettbewerb, kann der Beitrag dennoch als geschäftliche Handlung verstanden werden, wodurch eine kommerzielle Kennzeichnung erfolgen muss. Wird dieser werbliche Hinweis unterlassen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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06. April 2022

Geldentschädigungsanspruch einer Polizistin aufgrund der Veröffentlichung rechtswidriger Filmaufnahmen

Polizeibeamter überwacht Menschenmenge
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.05.2021, Az.: 13 U 318/19

Eine Polizeibeamtin klagte gegen eine Musikgruppe, die ohne ihre Zustimmung Filmaufnahmen der Beamtin anfertigten und diese in ihrem Musikvideo veröffentlichten. Das Gericht sprach der Polizistin deshalb einen Geldentschädigungsanspruch zu. Aufgrund der Veröffentlichung auf YouTube und der hohen Anzahl an Aufrufen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei der Veröffentlichung um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Polizistin. Bei der Höhe der Geldentschädigung sei jedoch die geringe Dauer der Aufnahme, in der die Polizistin zu sehen ist, zu berücksichtigen.

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03. Mai 2021

Influencerin muss alle Beiträge als Werbung kennzeichnen

Instagram App Zeichen auf Screen
Urteil des LG Köln vom 21.07.2020, Az.: 33 O 138/19

Eine Influencerin muss bei Instagram auch solche Beiträge als Werbung kennzeichen bei denen sie Unternehmen markiert, ohne dafür für diesen eine Gegenleistung zu erhalten. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich auch um eine geschäftliche Handlung, wenn keine Werbeverträge zwischen der Influencerin und den entsprechenden Unternehmen besteht. Mit den streitgegenständlichen Beiträgen fördere die Influencerin sowohl die fremden Unternehmen, als auch ihr eigenes als Influencerin, da sie sich so als potentielle Werbepartnerin präsentiere. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die Influencerin in den konkreten Fällen Entgelte für die Beiträge erhalten habe.

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28. August 2020

Influencerin muss Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen

Junge Frau hält zwei mit "FollowW und "Like" beschriftete Schilder in der Hand
Urteil des OLG Hamburg vom 02.07.2020, Az.: 15 U 142/19

Eine Influencerin hat vor dem OLG Hamburg Recht bekommen und muss nun gewisse Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen. Zuletzt hatte bereits Cathy Hummels in einem ähnlichen Rechtsstreit einen Sieg vor dem OLG München erzielt. Das hanseatische Oberlandesgericht bewertete die dem Streit zugrundeliegenden Beiträge der Influencerin zwar als geschäftliche Handlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, es läge jedoch keine wettbewerbswidrige Handlung gemäß § 5 a Abs. 6 UWG vor, da aufgrund der Anzahl der Follower der Influencerin ausgeschlossen sei, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck der Postings nicht erkennen würden.

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07. August 2020

Cathy Hummels erzielt Sieg vor dem OLG München

Icon der App Instagram auf einem iPhone
Urteil des OLG München vom 25.06.2020, Az.: 29 U 2333/19

In dem Verfahren ging es um das Posten von Beiträgen, in denen verschiedene Unternehmen verlinkt wurden, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Der Kläger war der Auffassung bei diesen Beiträgen handele es sich um getarnte Werbung, umgangssprachlich auch Schleichwerbung genannt. Das Gericht sah dies nun allerdings anders: Hummels handele zwar auch als Unternehmerin, da sie mit dem Posten von Beiträgen auch den Zweck verfolge, ihre Aufmerksamkeit und Resonanz zu erhöhen um damit letztlich ihren eigenen „Marktwert“ zu steigern. Dieses allgemeine Interesse reiche jedoch nicht aus, um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzunehmen. Die streitgegenständlichen Posts seien insoweit vergleichbar mit redaktionellen Beiträgen in Modezeitschriften, in denen ebenfalls Produkte beschrieben werden. Das OLG München hat jedoch die Revision zum BGH zugelassen, sodass der Rechtsstreit vielleicht höchstrichterlich geklärt werden wird.

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11. November 2019

Verlinkungen von Influencern auf Instagram müssen als Werbung gekennzeichnet werden

Influencerin mit Smartphone
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19

Aufgrund der kommerziellen Natur des Instagram-Accounts einer Influencerin trifft diese die Pflicht, Verlinkungen auf fremde Unternehmen als Werbung kenntlich zu machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Präsentiert sich die Influencerin beispielsweise nicht als Werbefigur, verlinkt in ihren Posts jedoch mithilfe eines „Tags“ ein bestimmtes Unternehmen und bedankt sich für eine Reiseeinladung, ist dies als Werbung zu werten, die kenntlich gemacht werden muss. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Influencerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhält.

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09. August 2019

Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen auf Internetplattform wettbewerbswidrig

Mann im Anzug tippt einen von fünf sternen an
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, die der Rezensent gegen Bezahlung verfasst hat, ist unlauter und verstößt gegen § 5a VI UWG, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine „bezahlte“ Rezension handelt. Produktbewertungen, bei denen klar erkennbar ist, dass der Verfasser eine Gegenleistung erhalten hat, werden vom Verbraucher anders gewürdigt als Bewertungen, bei denen der Rezensent lediglich für das Produkt bezahlt hat. Zudem werde der Verbraucher über die Hintergründe der Bewertung und somit zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren getäuscht.

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27. März 2019

Tap Tags als Werbung von Influencern ohne Werbekennzeichnung verboten

Frau betreibt Influencer Werbung
Urteil des LG Karlsruhe vom 21.03.2019, Az.: 13 O 38/18 KfH

Benutzt ein Influencer auf Instagram sogenannte „Tap Tags“, die beim Tippen auf das Bild eine Verlinkung auf eine Marken-Herstellerseite darstellen, muss dieser Post deutlich als Werbung erkennbar gemacht werden. Es handelt sich dabei nämlich um eine geschäftliche Handlung, die vor allem bei Influencern oft mit privaten Inhalten gemischt wird. Da die Follower der beklagten Influencerin oft sehr jung sind, sind an die Kennzeichnung als Werbung zudem höhere Ansprüche zu stellen. Es muss beim bloßen Betrachten des Posts „ins Auge fallen“, dass es sich um Werbung handelt.

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15. März 2019

Amazon kann sich gegen gekaufte Kundenrezensionen und Produktbewertungen wehren

Frau gibt Bewertung mit Smiley ab
Pressemitteilung Nr. 17/2019 zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen auf amazon.de verbieten, sofern dabei nicht kenntlich gemacht wird, dass die Tester für die Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher ohne eine entsprechende Kennzeichnung nicht klar und eindeutig erkennbar. Ein Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese ohne Gegenleistung erstellt werden. Zwar erwarte der Verbraucher nicht zwingend eine objektive Bewertung, aber jedenfalls eine authentische und nicht „gekaufte“ Bewertung. Deshalb stelle die Veröffentlichung von gegen Entgelt verfassten Bewertungen eine unlautere Handlung dar.

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