Freischaltung eines Telefon- und Internetanschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Die Freischaltung eines Telefon- und Internetanschlusses nach einem Umzug kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn dem Antragssteller durch eine Unterbrechung des Anschlusses sonst erhebliche, nicht zuzumutende Nachteile entstehen würden und er die besondere Dringlichkeit der Freischaltung darlegen kann.