Zur Zulässigkeit der Datenweitergabe im Rahmen eines Treuhandverhältnisses
Die Weitergabe von Namen und Anschriften der Treugeber einer Fondsgesellschaft an Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber ist mit § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vereinbar, wenn die Treugeber bei Erhebung ihrer Daten wussten, dass dies zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags geschieht, sodass eine konkludente Zweckbestimmung vorliegt, welche den Erfordernissen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG genügt.