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08. Juni 2021

Irreführende Bewerbung von Mietverträgen

Mann mit Händen in den Hüften vor Entscheidung buy oder rent
Urteil des LG Berlin vom 05.05.2020, Az.: 15 O 107/18

Die Beklagten betreiben einen Onlineshop, in welchem Kunden unter anderem Smartphones, Tablets und Konsolen anmieten können. Dies wurde mit den Worten "smart gespart bei..." und "Sie suchen aktuelle und güns­tige Smartphones, Tablets, Konsolen oder andere Elektronikartikel, die Sie online bestellen kön­nen?" beworben. Nach Auffassung des LG Berlin vermitteln diese Aussagen dem Verbraucher, dass er die Ware erwerben und nicht mieten würde. Da bis zum Abschluss des Bestellvorgangs kein weiterer Hinweis auf einen Mietvertrag erfolge, wurden diese Angaben für wettbewerbswidrig erklärt.

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