Inhalte mit dem Schlagwort „Kontrahierungszwang“

16. November 2020

Kündigung von Konto bei sozialem Netzwerk nach verweigerter Identitätsprüfung

Ein Mann hat eine Wolke vor dem Gesicht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 03.09.2020, Az.: 2-03 O 282/19

Das LG Frankfurt a. M. hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein soziales Netzwerk ein Konto kündigen bzw. löschen darf, wenn der zugehörige Nutzer seine Identität nicht bestätigt. Die Beklagte hatte Identitätsprüfungen durchgeführt, um gegen Fake Profile vorzugehen, dabei aber nicht zwingend einen Personalausweis gefordert, sondern auch ein Foto ausreichen lassen. Da soziale Netzwerke keinem generellen Kontrahierungszwang unterliegen, ist der Betreiber nicht zum Vertragsschluss mit einem seine Mitwirkung verweigernden User verpflichtet. Dass der klagende Nutzer seine Anonymität wahren wollte, spielt keine Rolle, weil er hierfür auf andere Netzwerke hätte ausweichen können und seine Identität darüber hinaus nur gegenüber dem Betreiber und nicht gegenüber anderen Usern hätte offenlegen müssen.

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06. August 2015

Kündigung eines Einspeisevertrags durch kartellrechtswidrige Abrede

TV-Testbild, Farbanzeige auf grau gekacheltem Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 3/14

Vereinbaren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, den Einspeisevertrag mit der Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes zu kündigen und wird die Kündigung tatsächlich in Vollzug der Absprache erklärt, so handelt es sich um eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn durch sie die Freiheit des Wettbewerbs nicht mehr effektiv gewährleistet wird. Es bleibt den Rundfunkanstalten dabei nicht allgemein verwehrt, den Vertrag zu kündigen, die Entscheidung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen muss jedoch autonom erfolgen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Betreiberin des Kabelnetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts zustünde, da die Rundfunkanstalten dieser ihre Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerziellen Verwertung eröffnen.

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22. Februar 2012

Post-Ident-Verfahren für alle?

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.11.2011, Az.: VI-U (Kart) 14/11 Die Deutsche Post AG ist nicht verpflichtet ihren Konkurrenten ihr Post-Ident-Verfahren zur Verfügung zu stellen. Dies stellt weder eine kartellrechtlich unzulässige noch wettbewerbswidrige Handlung dar, solange der Konkurrent auch auf Identifizierungsfremddienstleistungen eines andern Anbieters zurückgreifen kann. Die Deutsche Post AG hat jedenfalls ihre etwaige marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausgenutzt.
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