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13. März 2020

Übermittlung und Veröffentlichung von Kontrollberichten über gastronomische Betriebsprüfungen zulässig

Hygieneprüfer und Koch in einer Küche vor einem Herd
Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.01.2020, Az.: 2 ME 707/19

Die Beschwerde eines Unternehmens der Systemgastronomie, die sich gegen die Übermittlung eines Kontrollberichts über eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung wendet, wurde zurückgewiesen. Dem Interesse des Verbrauchers an Informationen über die Hygiene in Gastronomien ist der Vorrang vor dem Interesse des betroffenen Betriebes an der Geheimhaltung einzuräumen. Dies gilt auch, wenn die Verstöße nicht unmittelbar zu Gesundheitsgefährdungen führen.

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