Bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Website ist nicht ausreichend
Die bloße Abrufbarkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung auf der Website eines Unternehmens erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, da die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Die vom Unternehmer in einer Eingabemaske vorgegebene Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrung, die vom Kunden zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten bestätigt werden muss, verstößt gegen AGB-Recht, weil sie die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verschiebt und ist daher unwirksam.