Ob Gewinnspiele vom Warenkauf abhängen dürfen: Kopplungsverbot europarechtswidrig
Urteil des EuGH vom 14.01.2010, Az.: C-304/08
Das im UWG enthaltene generelle Kopplungsverbot von Gewinnspielen mit der Verpflichtung zum Kauf von Waren oder der kostenpflichtigen Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist europarechtswidrig. Die Richtline 2005/29/EG zählt abschließend und für alle Mitgliedsländer gleichwirksam alle unlauteren Geschäftspraktiken auf, die ohne Abwägung im Einzelfall unlauter sind. Die oben genannte Kopplung findet keine Erwähnung. Das in der Sache strengere UWG ist daher in dem Punkt nicht anzuwenden. Ob das Koppeln von Gewinnspielen mit Waren oder Dienstleistungen unlauter sei, müsse nunmehr am Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Ein generelles Verbot gibt es nicht.
WeiterlesenDas im UWG enthaltene generelle Kopplungsverbot von Gewinnspielen mit der Verpflichtung zum Kauf von Waren oder der kostenpflichtigen Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist europarechtswidrig. Die Richtline 2005/29/EG zählt abschließend und für alle Mitgliedsländer gleichwirksam alle unlauteren Geschäftspraktiken auf, die ohne Abwägung im Einzelfall unlauter sind. Die oben genannte Kopplung findet keine Erwähnung. Das in der Sache strengere UWG ist daher in dem Punkt nicht anzuwenden. Ob das Koppeln von Gewinnspielen mit Waren oder Dienstleistungen unlauter sei, müsse nunmehr am Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Ein generelles Verbot gibt es nicht.