Kostenrisiko bei zu kurzer Abmahnfrist
Urteil des LG Hamburg vom 19.06.2009, Az.: 324 O 190/09
Bleibt dem Beklagten aufgrund einer zu kurzen Abmahnfrist bezüglich der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keine Zeit, den Sachverhalt rechtlich zu prüfen und ergeht deshalb nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung, der sich der Beklagte unterwirft, treffen ihn nicht die Kosten für die Verfügung. Denn wer aufgrund zu kurzer Fristen innerhalb dieser Frist keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Grund zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kosten hat daher der Kläger zu tragen.