Inhalte mit dem Schlagwort „Kostenerstattung“

20. November 2020 Top-Urteil

240 Abmahnungen im Jahr sind Indiz für Rechtsmissbrauch

Geöffneter Brief enthält eine Abmahnung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.09.2020, Az.: 6 U 57/20

Um von einem Rechtsmissbrauch bei einer Vielzahl von Abmahnungen auszugehen bedarf es zwar immer einer Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls, jedoch könne eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb eines gewissen Zeitraums den Missbrauch indizieren. Im konkreten Fall wurden 243 Abmahnungen innerhalb eines Jahres ausgesprochen. Aufgrund der hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, der Tatsache, dass die gerügten Verstöße die Abmahnende nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzte und weil die gerügten Verstöße größtenteils Formalverstöße darstellten, handele es sich um einen Rechtsmissbrauch, so das OLG Frankfurt.

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20. November 2015

Erstattungsfähigkeit der Abmahnung über Parallelimporte von Arzneimitteln

Tabletten und Medikamentenpackungen
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.09.2015, Az.: 6 U 127/14

Die Kosten einer Abmahnung wegen einer Vorabinformation des Parallimporteurs über einen Parallelimport eines Arzneimittels sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Vertrieb des Importarzneimittels eine Markenverletzung dargestellt hätte.

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21. August 2015

Kosten für Abschlussschreiben II

Geschäftsmann mit Taschenrechner und Kugelschreiber in der Hand an einem Tisch, auf dem Geldscheine, Münzen und eine Tabelle liegen
Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

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07. März 2014

Kostenerstattung für Abschlussschreiben

Urteil des OLG Hamburg vom 06.02.2014, Az.: 3 U 199/13

Die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Antwortfrist unter der Berufungsfrist bleibt.

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14. August 2009

Das Recht am eigenen Bild

Beschluss des KG Berlin vom 10.07.2009, Az.: 9 W 119/08

Zur Störerhaftung des Betreibers einer zu gewerblichen Zwecken für den Austausch von Fotodateien eingerichteten Internet-Plattform wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Des Weiteren Ausführungen zur Kostenerstattung für eine nicht wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
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27. Juli 2009

Abmahnungs-Missbrauch

Urteil des OLG Hamm vom 26.05.2009, Az.: 4 U 27/09

Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen liegen vor, wenn innerhalb kurzer Zeitabstände eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen kleinen Verstößen abgemahnt wird und das Kostenrisiko des Abmahners außerhalb des Umfangs der eigenen Geschäftstätigkeit liegt. In solche Fällen geht es hauptsächlich um die Ausbeutung der Kostenestattungen bei Konkurrenten und nicht um das Wiederherstellen eines fairen Wettbewerbs.
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