Kostentragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung
Eine förmliche Abmahnung vor Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist entbehrlich, wenn die Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint. Bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will und ist nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Abmahnung Erfolg haben wird, so gibt dies Anlass zur Stellung eines Eilantrages und die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen.