Zusammenarbeit von Bundesgesundheitsministerium und Google ist kartellrechtswidrig
Das LG München I hat in einer einstweiligen Verfügung eine Zusammenarbeit von Google und dem Bundesministerium für Gesundheit wegen kartellrechtlicher Verstöße untersagt. Ziel der Zusammenarbeit war, dass Inhalte des neuen Nationalen Gesundheitsportals des Bundesgesundheitsministeriums bei der Suche nach Krankheiten über Google prominent angezeigt werden. Das LG München I stellte fest, dass der Betrieb des Gesundheitsportals keine rein hoheitliche Tätigkeit darstelle, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Die Zusammenarbeit führe zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, da sie die Sichtbarkeit von anderen privaten Gesundheitsportalen stark einschränke, weshalb den Betreibern ein potentieller Verlust von Werbeeinnahmen drohe.