Inhalte mit dem Schlagwort „Kreditinstitut“

25. November 2021

EC-Karte gestohlen – haftet die Bank für abgebuchte Beträge?

Geldabhebung am Bankautomaten
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.09.2021, Az.: 6 U 68/20

Um Geld abzuheben, ist neben der EC-Karte die geheime PIN nötig. Wird mit einer gestohlenen EC-Karte Geld abgebucht, so kann die Bank die Erstattung verweigern, indem sie einen Anscheinsbeweis erbringt, dass der Kunde mit der PIN grob fahrlässig umging. Neben dem Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Originalkarte und PIN müssen unterstützende Beweismittel erbracht werden. Dass die Debitkarte praktisch unüberwindbare Sicherheitsmerkmale besitzt und aus der Karte die PIN nicht herausgelesen werden kann, ist ein unterstützendes Beweismittel. Damit ist der Anscheinsbeweis erbracht. Die Bank muss dann das mit der gestohlenen Karte abgehobene Geld nicht erstatten.

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13. Mai 2019

Zu hohe Kosten für Basiskonto nicht angemessen

Ordnerrücken Giro-Basiskonto und Paragraphenzeichen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.02.2019, Az.: 19 U 104/18

Ein Kreditinstitut, welches nur ein Basiskonto anbietet, muss Kosten, die es dafür erhebt, angemessen am durchschnittlichen Nutzungsverhalten aller Inhaber eines solchen Kontos orientieren. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Basiskonto oft von Personen genutzt wird, deren wirtschaftliche Lage angespannt ist (z.B. Obdachlose oder Asylbewerber) und das Konto deswegen nur wenig gebrauchen. Kosten, die dem Kreditinstitut wegen gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Legitimationsprüfungen oder Monitoring, entstehen, dürfen nicht auf die Inhaber eines Basiskontos umgelegt werden. Besonders nicht, wenn, wie in diesem Fall das Kreditinstitut bei einem ähnlichen gelagerten Konto, welches kein Basiskonto ist, diese Kosten nicht umlegt.

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05. Oktober 2017

Formularmäßige Klausel für Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig

Drei Würfel mit den Buchstaben "AGB" liegen auf einem Vertragswerk; darüber wird eine Lupe gehalten
Urteil des BGH vom 04.07.2017, Az.: XI ZR 562/15

a) Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 ­ XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.).

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03. Januar 2013

Kostenpflichtige Kontoumstellung nur mit Zustimmung des Kunden zulässig

Urteil des LG Mönchengladbach vom 26.11.2012, Az.: 8 O 62/12 Die durch ein Kreditinstitut - ohne ausdrücklichen Wunsch des Kunden - erfolgte Umstellung eines bisher kostenlosen Giro-Kontos auf ein kostenpflichtiges Giro-Konto ist unzulässig. Eine solche Umstellung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden könnte ausnahmsweise dann aber entbehrlich sein, wenn es sich bei der Umstellung um ein für den Kunden rechtlich vorteilhaftes Angebot durch das Kreditinstitut handelt.
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10. August 2012

Unzulässige Entgelterhebung für Kartensperrungen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.07.2012, Az.: I-6 U 195/11

Eine AGB-Klausel, nach der Entgelte für Kartensperrungen erhoben werden können, ist unwirksam, soweit dadurch ein Entgelt auch für Kartensperrungen verlangt werden kann, die entweder eine gesetzliche Verpflichtung, eine vertragliche Nebenpflicht der Bank darstellen oder die die Bank in eigenem Interesse vornimmt.
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02. März 2011

Keine Gebühren für die Führung eines Darlehenskontos

Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.02.2011, Az.: 17 U 138/10 Die Klausel eines Kreditinstituts, nach welcher ein Verbraucher eine Gebühr für die Führung seines Darlehenskontos zu leisten hat, unterliegt als Preisnebenabrede der ABG-Kontrolle. Sie ist im Übrigen unwirksam, denn sie benachteiligt den Darlehensnehmer unangemessen. Diesem würde so durch die Klausel ein Entgelt für Leistungen auferlegt, die allein im Interesse der Bank liegen, denn die Führung eines Kreditkontos ist für eine geordnete Buchführung und Rechnungslegung unabdingbar.
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25. Februar 2010

Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse Verbraucherschutzverbänden zur Verfügung zu stellen

Pressemitteilung des BGH zu den Urteilen vom 23.02.2010, Az.: XI ZR 186/09, 187/09, 188/09 und 190/09

Gegenüber potentiellen oder tatsächlichen Kunden muss ein Kreditinstitut im Rahmen einer Geschäftsanbahnung gewisse Informationspflichten (§ 675 a BGB) erfüllen, damit ein Kunde die verschiedenen Konditionen der Institute vergleichen kann. Gegenüber einem Verbraucherschutzverband gelten diese Pflichten jedoch nicht.
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