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11. März 2014

Die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags ist nicht unzulässig

Urteil des OLG Hamburg vom 30.01.2013, Az.: 5 U 174/11

Ein Abofallenbetreiber darf in seinem Mahnschreiben die Möglichkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages anführen, obwohl er selbst nicht befugt oder in der Lage ist, diesen zu veranlassen. Eine solche Androhung stellt weder eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, noch ist darin eine Verletzung der Markenrechte der Schufa Holding AG zu sehen.

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