AIDA Kussmund – Panoramafreiheit auch für Kreuzfahrtschiffe
Das Anfertigen und die öffentliche Wiedergabe einer Fotografie, welche ein urheberrechtlich geschütztes Werk zeigt, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, ist unter dem Grundsatz der sog. „Panoramafreiheit“ gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. „Bleibend“ bedeutet dabei grundsätzlich nicht „ortsfest“. Vielmehr ist diese Voraussetzung auch für solche Werke erfüllt, die sich nacheinander für einen längeren Zeitraum an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Von der Panoramafreiheit sind demnach auch Kreuzfahrtschiffe umfasst (hier: AIDA Kussmund).