Inhalte mit dem Schlagwort „Kreuzfahrtschiff“

02. Mai 2017 Top-Urteil

AIDA Kussmund – Panoramafreiheit auch für Kreuzfahrtschiffe

Kreuzfahrtschiff im Meer vor Venedig
Pressemitteilung Nr. 56/2017 des BGH zum Urteil vom 27.07.2017, Az.: I ZR 247/15

Das Anfertigen und die öffentliche Wiedergabe einer Fotografie, welche ein urheberrechtlich geschütztes Werk zeigt, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, ist unter dem Grundsatz der sog. „Panoramafreiheit“ gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. „Bleibend“ bedeutet dabei grundsätzlich nicht „ortsfest“. Vielmehr ist diese Voraussetzung auch für solche Werke erfüllt, die sich nacheinander für einen längeren Zeitraum an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Von der Panoramafreiheit sind demnach auch Kreuzfahrtschiffe umfasst (hier: AIDA Kussmund).

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16. Oktober 2018

Bei Übernahme fremder Werbemittel haftet das Reisebüro für dessen Inhalt

Frau im Reisebüro zeigt Paar einen Katalog
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 6 U 18/17

Es verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), ein anfallendes Serviceentgelt nicht in den Gesamtpreis der Reise miteinzubeziehen. Für einen solchen Verstoß haftet auch das Reisebüro, selbst wenn es den Reisekatalog nicht selbst erstellt hat, sondern die Werbemittel eines Reiseveranstalters übernimmt. Die Werbemittel des Veranstalters macht sich das Reisebüro in diesem Moment zu eigen und haftet damit in gleicher Weise wie für eigenes Material.

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02. Dezember 2016

Die Verbreitung eines auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffes angebrachten Kussmundes ist zulässig

großes Kreuzfahrtschiff, das bereits beleuchtet ist und während der Dämmerung im Hafen liegt
Urteil des OLG Köln vom 23.10.2015, Az.: 6 U 34/15

Ein auf der Außenseite eines Kreuzfahrtschiffes angebrachtes Werk, hier ein gezeichneter Kussmund, darf ohne Zustimmung des Berechtigten durch Fotografien vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, da die in § 59 UrhG geregelte Panoramafreiheit auch Seeschiffe auf öffentlichen Wasserstraßen erfasst. Die Aufnahme muss das betreffende Werk aber aus einer Perspektive zeigen, die für die Allgemeinheit zugänglich ist. Auf den konkreten Standort des Fotografen kommt es hingegen nicht an.

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