Inhalte mit dem Schlagwort „Kritik“

27. Januar 2020 Top-Urteil

Bewertungsportal „yelp.de“ darf Bewertungsdurchschnitt auf „empfohlene“ Beiträge stützen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 14.01.2020, Az.: VI ZR 496/18 (u.a.)

Durch die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ behauptet oder verbreitet das Bewertungsportal keine unwahren Tatsachen. Der Nutzer entnimmt der Darstellung, dass lediglich „empfohlene“ Bewertungen für die Durchschnittsberechnung ausschlaggebend waren und die Angabe der Anzahl sich darauf bezieht. Diese Bewertungsdarstellung ist darüber hinaus von der Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt, da ein Gewerbetreibender öffentliche Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen muss.

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06. März 2023

Parodie im Sinne des § 51a UrhG erfordert Humor oder Verspottung

Hand, die ein Handy hält vor einem Laptop
Urteil des OLG Frankfurt vom 02.02.2023, Az.: 11 U 101/22

Ein Instagram-Nutzer (Beklagter) kritisierte einen Rechtsanwalt (Kläger), in einem auf Instagram hochgeladenen Video, sowie in einer Instagram-Story unter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes, das den Rechtsanwalt zeigt. Der Beklagte war der Meinung seine Postings wären Parodien und damit erlaubt. Eine Parodie im Sinne des § 51a UrhG erfordert jedoch zu erkennenden Humor oder Verspottung. Stellt der in Frage stehende Beitrag bloß Kritik an der betroffenen Person dar, ist eine Parodie zu verneinen. Die Beiträge des Beklagten erfüllten diese Kriterien nur teilweise.

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30. September 2022

„Versandkosten Wucher“ ist keine Schmähkritik

Online-Bewertung mit Laptop und Händen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 28.09.2022, Az.: VIII ZR 319/20

Nachdem die Klägerin dem Beklagten etwas über eBay verkaufte, gab der Beklagte eine Bewertung über die Klägerin ab, in der er schrieb "Ware gut, Versandkosten Wucher!!". Die Klägerin begehrte die Entfernung der negativen Bewertung. Der BGH stellte fest, dass durch die Bewertung des Beklagten die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen. Eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik ist noch nicht ausreichend für eine Schmähung. Dazukommen muss noch Diffamierung des Betroffenen. Dies ist bei der vorliegenden Bewertung nicht der Fall gewesen.

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27. Juli 2018

Facebook darf einen als „Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen

Laptop mit Facebook Icons
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe zum Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18

Die Internetplattform Facebook kann ein Hassposting in einem Kommentar wegen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards löschen und den Nutzer deshalb vorübergehend sperren. Der Nutzer hatte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" kommentiert. Nach Ansicht des Gerichts ist die Einordnung dieses Kommentars als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards nicht zu beanstanden. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion über Einwanderung hinaus und ist damit nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

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15. Mai 2018

Erdoğan gegen Böhmermann: Schmähgedicht bleibt weiterhin größtenteils verboten

Mann hält sich den Mund zu
Pressemitteilung des OLG Hamburg zum Urteil vom 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17

Das vom Moderator Jan Böhmermann in der Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragene „Schmähgedicht“ über den türkischen Präsidenten Erdoğan wird auch in zweiter Instanz zu großen Teilen als persönlichkeitsrechtsverletzend bewertet. Auch wenn das gegenständliche Gedicht grundsätzlich im Gesamtkontext zur Sendung steht und diese in vermeintlich satirischer Art und Weise die Unterschiede zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung erklären möchte, handelt es sich bei dem vorgetragenen Werk um eine reine Aneinanderreihung einzelner Aussagen, die auch isoliert zu betrachten sind. Insbesondere überwiegt dabei in den Passagen, in denen der türkische Staatspräsident ohne weiterer Anhaltspunkte mittels intimer und sexueller Anspielungen beleidigt wird, der herabsetzende Charakter, womit es sich bei diesen Teilen nicht mehr um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Böhmermann, der mit seiner Berufung das Gedicht als Ganzes weiterhin als zulässige Meinungsäußerung erkannt haben wollte, scheitert damit ebenso wie Erdoğan, der mit seinem Rechtsmittel das Verbot des ganzen Gedichts verfolgte.

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14. Oktober 2016

Zur Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Fernsehpädagogin

Ein Mädchen mit blonden, zu Zöpfen gebundenen Haaren und ein Junge mit braunen kurzen Harren brüllen sich gegenseitig an
Urteil des LG Köln vom 30.09.2015, Az.: 28 O 423/12

Unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Pädagogin als Protagonistin einer Fernsehsendung stellen eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Stützt sich das „Wissen“ darüber zudem lediglich auf Angaben weniger, sich immer wieder widersprechender Zeugen und wurde die Unrichtigkeit der Aussagen nicht genauer recherchiert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so sind diese Behauptungen unzulässig.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung auf eBay

roter Daumen nach unten
Urteil des OLG München vom 28.10.2014, Az.: 18 U 1022/14 Pre

Ein Verkäufer der Online-Plattform eBay kann im Falle einer negativen und objektiv unwahren eBay-Bewertung die Zustimmung des Käufers zur Löschung der Äußerung verlangen. Zwar ist die negative Bewertung eines Produktes als Werturteil von dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG umfasst; stützt sich eine solche Bewertung jedoch auf nachweislich unwahre Tatsachen, so dass die Bewertung mit dieser zusammen „steht und fällt“, überwiegt in diesem Fall das Schutzbedürfnis des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verkäufers, wonach dieser nicht nur die Zustimmung zur Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung sondern auch des damit verbundenen Werturteils verlangen kann.

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19. August 2014

Außerordentliche Kündigung bei geschäftsschädigender Äußerung im Internet

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 505/13

Ein Arbeitnehmer darf auch vor einer geplanten Betriebswahl nicht wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen über die Verhältnisse im Betrieb aufstellen und über das Internet verbreiten. Eine Kündigung dessen ist jedoch unwirksam, wenn lediglich sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ausgeübt wird. Allein die Kandidatur für das Amt des Wahlvorstands begründet aber noch keinen Sonderkündigungsschutz.

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30. Oktober 2013

Zum Löschungsanspruch negativer Kritiken eines Ärztebewertungsportal

Urteil des LG Düsseldorf vom 09.04.2013, Az.: 5 O 141/12

1. Anonyme Bewertungen von Ärzten auf dafür eingerichteten Websites sind grundsätzlich zulässig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen hierbei das Interesse eines Arztes - oder wie hier einer Hebamme - auf informationelle Selbstbestimmung.

2.  Der Betreiber der Seite macht sich die Inhalte nicht zu Eigen, sondern dient lediglich als Hoster, weshalb er nur als Störer haften würde.

3.  Eine derartige Streitigkeit kann durch Einzelrichter entschieden werden.
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