Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam
Ein medizinisch veranlasster Kuraufenthalt ist nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB zu qualifizieren. Im Rahmen des Behandlungsvertrages steht dem Patienten ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, weil es sich um einen Dienst höherer Art handelt, der auf besonderem Vertrauen beruht. Dieses Kündigungsrecht per AGB an eine Schadensersatzpflicht zu koppeln, ist unwirksam, weil es dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft.