Radio in den Geschäftsräumen
Ein Kunde hat in den Geschäftsräumen ein Radio eingeschaltet. Anschließend hat er sich davon entfernt. Eine öffentliche Wiedergabe der Radiosendungen ist vom Geschäftsführer nur zu vertreten, wenn er dies auch gewusst und gewollt hat (§ 15 Abs. 2, 3 UrhG). Dass er seine Mitarbeiter für solche Fälle nicht zur unverzüglichen Übertragungsunterbrechung angewiesen hat, ist hierfür kein verlässlicher Rückschluss. Ein billigendes in Kauf nehmen genügt noch nicht.