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07. August 2009

Vertragsoptimierung und Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen

Urteil des LG Hamburg vom 17.07.2009, Az.: 324 O 1041/08

Die Klausel "Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig." verstößt unter Zugrundelegung eines kundenfeindlichen Maßstabs gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für den Verzugsfall keine Vorfälligkeit vor.
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