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20. April 2014 Kommentar

Die Registrierung der Abkürzung eines Unternehmenskennzeichens als Domain kann einen unrechtmäßigen Namengebrauch darstellen

Kommentar zum Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12

Ein guter Domainname ist nach wie vor ein wertvolles Gut. Umso ärgerlicher ist es, wenn der begehrte Domainname bereits durch einen Dritten registriert worden ist. Gerade bei kurzen Domains oder Domainnamen mit einprägsamen Begriffen passiert es jedoch oft, dass sich sog. Domain-Reseller die Domain registrieren, ohne überhaupt einen eigenen Willen zur Nutzung der Domain zu haben, sondern diese vielmehr nur weiterverkaufen wollen. Ob dem Inhaber des Namens in einer Domain in einem solchen Fall ein Recht zur Löschung der Domain zusteht, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

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