Haftung für eine Markenrechtsverletzung an Unternehmenskennzeichnen
Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens stellt eine markenmäßige Benutzung dar, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Verkehr durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens annehmen kann, dass es eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den, von einem Dritten vertriebenen, Waren oder Dienstleistungen besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Im Falle einer Markenrechtsverletzung haftet der alleinige Geschäftsführer einer GmbH auch persönlich.