Internetauftritt entscheidet über gerichtliche Zuständigkeit

Nach einem ins Wasser gefallenen Yacht-Urlaub, hatte das BayObLG zu entscheiden, an welchem Ort die Reiseveranstalter zu verklagen seien. Die örtliche Zuständigkeit ergab sich schlussendlich aus der „Ausrichtung“ des Unternehmens – für die Ausrichtung wiederum war dessen Domain bzw. der damit verknüpfte Internetauftritt maßgeblich.