Inhalte mit dem Schlagwort „Lagerung“

16. April 2021 Top-Urteil

Davidoff Hot Water IV: Keine generelle Pflicht zur Prüfung von eingelagerten Waren

Regale in einem Warenlager
Urteil des BGH vom 21.01.2021, Az.: I ZR 20/17

a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).

b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.

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14. April 2020 Top-Urteil

Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

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Urteil des EuGH vom 02.04.2020, Az.: C-567/18

Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen des Online-Marktplatzes "Amazon-Marketplace" stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar. Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagere, benutze die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Amazon hafte deshalb nicht für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Das Unternehmen habe die Waren weder zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht, und damit die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

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18. November 2009

Aufkauf erlaubt, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird

Urteil des EuGH vom 01.10.2009, Az.: C-505/07

Das Ziel einer neu gegründeten Aktiengesellschaft besteht darin, das Abfallen des Olivenölpreises unter ein bestimmtes Niveau zu verhindern, indem das Unternehmen Öl ab diesem Preisniveua aufkauft und es bei Erholung wieder auf den Markt bringt. Europäische Verordnungen stehen einer solchen privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung generell nicht entgegen, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird.
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