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15. Mai 2012

Der Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten nicht unbeschränkt speichern

Urteil des VG Kassel vom 01.03.2012, Az.: 1 K 234/11.KS Das Speichern personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterliegt bestimmten Kriterien. So wird die Dauer der Speicherung insofern begrenzt, als dass die Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, sobald feststeht, dass deren Speicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden durften.
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