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07. Oktober 2014

Zum Nutzungsrecht und Urheberbenennungsanspruch bei Hoheitszeichen

Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.08.2014, Az.: 11 W 5/14

Wird im Auftrag eines Hoheitsträgers ein Hoheitszeichen gefertigt, zu dessen Verwendung ausschließlich der Hoheitsträger berechtigt ist, so ist anzunehmen, dass dem Auftraggeber die umfassende und ausschließliche Nutzung eingeräumt wird. Hat der Urheber sein Namensrecht über längere Zeit nicht ausgeübt und liegt darin eine konkludent vereinbarte Beschränkung des Namensnennungsrecht, ist auch der Erbe an den Verzicht gebunden.

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