Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen „Weinstein“ und „WeinStein ums Eck“
Zwischen der für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" eingetragenen Wortmarke "Weinstein" und dem den Verkauf von Weinen einschließlich deren Verkostung benutzten Zeichen "WeinStein ums Eck" besteht aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr. Da nicht dargelegt wurde, ob unter der Bezeichnung "WeinStein ums Eck" tatsächlich auch die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" betrieben wurde, besteht auch kein Auskunftsanspruch.