Inhalte mit dem Schlagwort „Lebensmittelinformationsverordnung“

22. August 2023

Die Bezeichnung einer Rohwurst als „glutenfrei“ ist irreführend

Schild "glutenfrei" auf Weizenkörnern
Beschluss des OVG Lüneburg vom 01.07.2019, Az.: 13 LA 11/19

Eine Rohwurst darf nicht als „glutenfrei“ beworben werden, da dies eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) darstellt. Die Glutenfreiheit kann nicht als besondere Eigenschaft ausgelobt werden, da derartige Wursterzeugnisse in der Regel immer glutenfrei sind. Die Bezeichnung als „glutenfrei“ weckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, dass die Wurst im Vergleich zu Produkten der Konkurrenz besonders gesund sei.

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30. Oktober 2018

Süßwarenhersteller muss Stückzahl von Raffaellos auf Verpackung angeben

zwei weiße Pralinen
Pressemitteilung Nr. 48/2018 des OLG Frankfurt a. M. vom 25.10.2018, Az.: 6 U 175/17

Hersteller von Süßwaren, welche ihre Pralinen einzeln und jeweils von einer verschweißten Folie verpackt in einer Umverpackung vertreiben (hier: „Raffaello“), müssen bereits auf der Umverpackung angeben, wie viele Teile enthalten sind. Diese Art der Umhüllung ist als „Einzelpackung“ im Sinne von Art. 23 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzuordnen, weshalb die Angabe der enthaltenen Stückzahl auf der Verpackung nach Unionsrecht verpflichtend ist. Die Angabe der reinen Nettofüllmenge ist dagegen gerade nicht ausreichend, da die Angabe der Anzahl an Einzelpackungen in einer Packung eine wesentliche Information darstellt, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst.

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16. Oktober 2018

Verbot irreführender Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

Cornflakes in einer Schale
Urteil des LG Bielefeld vom 08.08.2018, Az.: 3 O 80/18

Wird auf der Vorderseite einer Müsliumverpackung die Nährwertdeklaration in Form der Kalorienangabe einer Portion Müsli von 40 g zuzüglich 60 ml fettarmer Milch angegeben, so bedarf es in unmittelbarer Nähe eine Brennwertangabe von 100 g des verpackten Produkts allein. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) möchte dem Verbraucher das Recht einräumen, Lebensmittel für sich auf den ersten Blick miteinander vergleichen zu können. Die Vergleichbarkeit von Produkten kann aber nur bei einheitlichen Angaben von 100 g erfolgen. Ein Verstoß gegen die LMIV ist sogar bereits dann gegeben, wenn sich die korrekte „100 g Angabe“ auf der Rückseite befindet und nicht in unmittelbarer Nähe der durch den Hersteller willkürlich festgelegten 40 g Portion.

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07. Dezember 2017

Keine Irreführung bei 0,3 % Holunderblütenanteil

ein aus der Holunderblüte erzeugter Sirup in weißer Glasflasche mit angefügtem Label "Sirup Holunderblüten"; im Hintergrund: eine Holunderblüte
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.09.2017, Az.: 6 U 109/17

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ ist nicht irreführend, selbst wenn dem Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Der Durchschnittsverbraucher macht sich keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil an Holunderblütenextrakt, zumal auch dieser in unterschiedlichen Konzentrationen hergestellt wird. Enthält das Produkt daneben Birnen- und Apfelsaftkonzentrat ist dies insoweit unschädlich, als das Geschmacksbild der Holunderblüte dadurch nicht überlagert wird.

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