Berichte über Lebensmittelkontrollen müssen gesetzliche Vorgaben einhalten
Eine Behörde kann über eine Lebensmittelkontrolle unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB im Internet berichten. Die Informationen müssen allerdings inhaltlich richtig, möglichst schonend für den Betroffenen sein und dem Zweck der Vorschrift dienen. Eine detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel informiert ausreichend und grenzt gleichzeitig das Ausmaß ein. Erforderlich ist ein hinreichender Produktbezug - die Lebensmittel müssen genau bezeichnet sein, damit die Informationen als verhältnismäßig angesehen werden können.