Inhalte mit dem Schlagwort „Leistungsschutzrecht“

13. September 2019 Top-Urteil

EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage nicht anwendbar

Copyright Zeichen mit Richterhammer
Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Az.: C-299/17

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, kurze Texte oder Textausschnitte („Snippets“) ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels Übermittlung des Gesetzesentwurfs an die Europäische Kommission nicht anwendbar. §§ 87f und 87g UrhG stellen Vorschriften dar, die einen Dienst der Informationsgesellschaft betreffen und sind somit „technische Vorschriften“ im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der EU-Richtlinie 98/34. Der Entwurf solcher Vorschriften muss der Kommission vorgelegt werden, was in Bezug auf §§ 87f und 87g UrhG nicht geschehen ist. Das deutsche Leistungsschutzrecht ist somit nicht anwendbar. Der klagenden VG Media stehen darum Schadensersatzansprüche gegen Google zu. Google hatte beispielsweise Textausschnitte oder Bilder aus den Angeboten ihrer Mitglieder ohne Entrichtung eines Entgelts für deren Anzeige, zum Beispiel im Rahmen von „Google News“, verwendet.

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08. April 2019 Top-Urteil

Haften Anschlussinhaber für Familienmitglieder bei illegalem Filesharing?

Laptop mit Kopfhörern
Beschluss des BVerfG vom 18.02.2019, Az.: 1 BvR 2556/17

Der in Art. 6 GG verbürgte Schutz der Familie bewahrt Eltern nicht davor, selbst belangt zu werden, wenn sie ihre volljährigen Kinder beim illegalen Filesharing decken. Art. 6 GG gewährt Familienmitgliedern eine „Wahlmöglichkeit“, gegen die Familienmitglieder auszusagen oder als Anschlussinhaber selbst für die gerügte Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden. In Abwägung mit dem Eigentumsrecht des Rechteinhabers aus Art. 14 GG ändert ein Schweigen des Anschlussinhabers nichts an der prozessualen Darlegungs- und Beweislast. Damit bleibt es für den Anschlussinhaber bei der Vermutung der Täterschaft.

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08. Januar 2019

Nachträgliche Einschränkung der wettbewerblichen Eigenart durch Konkurrenzprodukte

Mehrere Dübel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.10.2018, Az.: 6 U 179/17

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Steckdübel) kann nachträglich eingeschränkt werden, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordnet. Dies könnte der Fall sein, wenn der Hersteller einem Mitbewerber gestattet, ein Merkmal in großem Umfang in identischer Form für das Konkurrenzprodukt zu verwenden, welches für die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmend war. Sofern ein gewisser Vertriebsumfang jedoch noch nicht erreicht ist, kann unter Umständen dennoch weiterhin eine vermeidbare Herkunftstäuschung durch den Dritten vorliegen.

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16. August 2018

Auch Lacher müssen bezahlt werden: Fernsehsender darf Konkurrenz-Ausschnitte („TV-Flops“) nicht kostenfrei wiedergeben

Mann hinter der Kamera in einem Raum zur Aufzeichnung einer Fernsehsendung
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17

Werden im Rahmen einer Fernsehsendung Videosequenzen anderer Sender ausgestrahlt, so kann dies nach § 24 Abs. 1 UrhG bzw. § 51 Abs. 1 UrhG generell kostenfrei zulässig sein. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn die Sequenzen 1:1 wiedergegeben werden und keine Auseinandersetzung mit deren Inhalt an sich erfolgt. Soll dadurch vielmehr die Belustigung der Zuschauer bewirkt werden, indem lustige Pannen anderer Sendungen eingespielt werden, so ist eine derartige Wiedergabe lizenz- und damit kostenpflichtig.

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04. Mai 2017

Öffentliches Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Fotografie der Stadt Cordoba

Aufgeklappter Laptop mit der geöffneten Webseite einer Reiseagentur
Beschluss des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 267/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

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05. Dezember 2016

Verfassungsbeschwerde von „Yahoo“ vor dem BVerfG gegen das Leistungsschutzrecht bleibt erfolglos

Suchmaschine mit Finger
Beschluss des BVerfG vom 10.10.2016 Az.: 1 BvR 2136/14

a) „Yahoo“ legte eine Verfassungsbeschwerde ein und rügte vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 1 GG (Informationsfreiheit). Die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (Art. 87f, 87g UrhG) verletze „Yahoo“ in ihren Rechten, da ihre Tätigkeit des „Hinführens“ der Pressenutzer zu den Online-Pressediensten eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Darin liege zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Ungleichbehandlung von Suchmaschinenanbietern und entsprechenden Dienstleistern gegenüber anderen gewerblich Tätigen, die Presseerzeugnisse weiterhin nutzen dürften, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich verletze die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse die Informationsfreiheit der Internetnutzer.

b) Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, da „Yahoo“ den Rechtsweg nicht erschöpfte (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können. Nach diesem Maßstab ist es dem Online-Pressedienst hier möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Weder sind unberechtigte Nutzungen von Presseerzeugnissen straf- oder bußgeldbewehrt, noch erscheint fachgerichtlicher Rechtsschutz angesichts der bestehenden Auslegungsspielräume von vornherein aussichtslos.

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28. November 2016

Keine Privilegierung nach § 53 UrhG für einen „Online-Videorecorder“ Anbieter

Online-Videorekorder am Laptop
Urteil des LG München I vom 28.09.2016, Az.: 37 O 1930/16

Bei der Verwendung eines Online-Videorecorders sind Vervielfältigungen von Werken nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Sendeunternehmen nur dann statthaft, sofern die angefertigten Vervielfältigungen von den jeweiligen Nutzern individuell ausgewählt werden. Sofern die aufgenommenen Sendungen individuell ausgewählt werden, veranlassen allein die Nutzer durch ihre Programmierung einen Aufnahmeprozess und sind damit Hersteller der Vervielfältigungen. Ist eine individuelle Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden allerdings nicht möglich, ist der Anbieter des Videorecorders als Hersteller anzusehen. Dieser kann sich aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Ausnahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen.

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25. November 2016

Keine Verlegerbeteiligung bei Ausschüttung von Nutzungsentgelten

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Pressemitteilung Nr. 58/2016 des KG Berlin zum Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 96/14

Der GEMA steht es im Rahmen der Verteilung von Einnahmen aus Nutzungsrechten nicht zu, die Vergütungsanteile der Künstler als Urheber, um Verlegeranteile zu kürzen. Damit führt das Kammergericht Berlin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 198/13) fort. Eine Ableitung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht der Künstler findet nur dann statt, wenn die Berechtigten ihre Rechte wirksam erworben haben. Bei einer vorherigen Übertragung der Urheberrechte auf die GEMA durch vertragliche Verienbarung steht den Verlegern somit kein Leistungsschutzrecht zu.

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14. Juli 2016

Ungleichbehandlung von Presseunternehmen durch Google gerechtfertigt

Schriftzug "Leistungsschutzrecht" auf Enter-Taste einer Tastatur
Urteil des LG Berlin vom 19.02.2016, Az.: 92 O 5/14 Kart

Verlangt Google von denjenigen Presseunternehmen, die deutlich gemacht haben, ihre mit dem Leistungsschutzrecht aus §§ 87 ff. UrhG verbundenen Ansprüche geltend zu machen, die Erteilung einer kostenlosen Lizenz unter Hinweis darauf, dass ohne diese Erteilung Snippets und Vorschaubilder in den Suchergebnissen nicht mehr angezeigt werden können, so stellt dies zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Presseunternehmen dar. Diese ist jedoch gerechtfertigt, sachlicher Grund ist die Minimierung des Haftungsrisikos und das Interesse an der Erhaltung des Geschäftsmodells der Suchmaschine.

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23. März 2016 Top-Urteil

Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews vom Zitatrecht gedeckt?

Mikrofon wird von einer Frauen-Hand gehalten
Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

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