Keine Anwendung der Framing-Rechtsprechung bei Übernahme eines Bildes auf der eigenen Homepage
Integriert ein Nichtberechtigter ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk in seinen Internetauftritt, indem er es durch Aufspielen auf seinem Server öffentlich zugänglich macht, so greift er dadurch in die Verwertungsrechte des Urhebers ein. Wird die Fotografie nicht im Rahmen von „Framing“ lediglich unter der Original-Quelle verlinkt, so sind die Grundsätze der „Best Water“-Entscheidung des EuGH nicht anwendbar, da der Berechtigter die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung nicht behält.