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30. Oktober 2015

Produktabbildung muss dem Lieferumfang entsprechen

Schrimstaender ist mit Betonplatten beschwert.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 66/15

Wird ein Sonnenschirm auf einer Onlineplattform mittels einer Produktabbildung beworben, welche neben dem Sonnenschirm auch den dazugehörigen Schirmständer mit Betonplatten zeigt, müssen alle auf der Abbildung erkenntlichen Produkte (einschließlich der Betonplatten) im Lieferumfang enthalten sein. Es reicht nicht aus, dass unter den Produktbeschreibungen der tatsächliche Lieferumfang der Ware beschrieben ist, da der Verbraucher die im Blickfang befindliche Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auffasst.

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