Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Urteil des LG München I vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16
Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer den Verbraucher entsprechend § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB unter anderem über den Termin zu unterrichten, bis zu dem er die Waren liefern muss. Zwar muss er hierfür nicht zwingend den (spätesten) Liefertermin bestimmen, sondern kann unter Umständen auch einen Lieferzeitraum angeben. Die Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar“ genügt den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht, denn dabei ist der Liefertermin weder bestimmt noch für den Verbraucher in irgendeiner Art und Weise bestimmbar. Es bleibt hier unzulässigerweise völlig offen, ob mit einer Lieferung in ein paar Tagen, Wochen oder gar erst in ein paar Monaten zu rechnen ist.
Urteil des OLG Hamm vom 18.09.2012, Az.: I-4 U 105/12 Weisen die Vertragsbedingungen eines Online- bzw. eBay-Shops hinsichtlich der Lieferbedingungen die Klausel „angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ auf, so ist diese wettbewerbswidrig und kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Mit einer solchen Klausel werden verbindliche Lieferzeiten abgesprochen. Daran ändert auch der Klammerzusatz „Zirka-Fristen“ nichts. Dem Käufer muss es möglich sein, bei Angaben von Lieferfristen auf diese vertrauen zu können.
Urteil des OLG München vom 08.03.2012, Az: 29 U 3837/11 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung liegt im Wettbewerbsprozess grundsätzlich beim Kläger.
2. Dem Beklagten kann eine prozessuale Erklärungspflicht treffen; das setzt allerdings voraus, dass der Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen hat.
Urteil des LG Bochum vom 22.12.2011, Az.: I-14 O 189/11
Es ist nicht irreführend, wenn im Rahmen einer Onlinewerbung für ein Kfz unter Verfügbarkeit “sofort” aufgeführt ist und später auf eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hingewiesen wird. Die Begriffe “Verfügbarkeit” einerseits und “Lieferzeit” andererseits haben unterschiedliche Bedeutung.
Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 18.05.2009, Az.: 2 U 42/09 Bei Fernabsatzverträgen über die Auktionsplattform eBay ist die Formulierung des Verkäufers "die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang" gegenüber einem privaten Endverbraucher zulässig. Der Senat teilte mit, dass in der Angabe "ca. 1 Woche" kein Verstoß gegen § 308 BGB zu sehen und somit kein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet sei. Der Verwender der Klausel habe ein berechtigtes Interesse daran, eine verzugsbegründende Angabe des Leistungszeitpunktes zu vermeiden.
Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09 Erneut wurde entschieden, dass eine AGB-Klausel mit der Angabe, die Lieferzeit für Waren dauere "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand", zu ungenau ist. Eine solche Klausel gibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit an, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher nun zu rechnen hat. Denn "in der Regel" heißt nur, dass der Versand im Normalfall in dieser Zeit erfolgt und nur im Normalfall mit DHL erfolgt. Diese Angaben sind jedoch für den Verbraucher zu ungenau und verstoßen daher gegen die Regelung des § 308 Nr. 1 BGB.
Urteil des LG Hamburg vom 12.05.2009, Az.: 312 O 74/09
Das Bewerben von Produkten in einem Online-Shop als lieferbar ist dann irreführend, wenn das Produkt zu diesem Zeitpunkt weder vorrätig ist, noch innerhalb der ausgelobten Frist geliefert werden könnte. Insbesondere bei Angeboten im Internet erwartet der Verkehr, dass aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit die dort beworbene Ware auch tatsächlich lieferbar ist. Sind Zusagen über die Lieferbakeit nicht tagesaktuell, so rufen sie beim Verbraucher eine relevante Fehlvorstellung hervor, die zur Wettbewerbswidrigkeit führt.
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