Betreiber von kino.to verurteilt – User auch strafbar?
Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11 Im Rahmen einer Verurteilung eines Mitarbeiters von kino.to vertritt das AG Leipzig die Ansicht, dass bereits die Nutzung eines Streamingprogamms (Betrachten eines Streams) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden während des Streamingvorganges Teile des Films nur temporär gespeichert, doch auch dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Ausnahmevorschrift § 44a UrhG ist nicht einschlägig, da insbesondere die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer haben.
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