Inhalte mit dem Schlagwort „Live-Stream“

08. April 2015 Top-Urteil

Live-Stream von Sportveranstaltungen nicht durch EU-Recht geschützt

Laptop mit Fußballrasen Ball und Scheinwerfer auf dem Bildschirm
Urteil des EuGH vom 26.03.2015, Az.: C-279/13

Direktübertragungen von Sportveranstaltungen im Internet sind nicht durch die Urheberrechtsrichtlinie geschützt. Das EU-Recht räumt dem Rechtsinhaber lediglich das Recht ein, geschützte Werke im Wege der interaktiven Übertragung auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Anbringen eines anklickbaren Links auf einer Webseite stellt jedoch keine interaktive Übertragung auf Abruf dar. Einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der Sender auch auf Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen im Internet ausdehnt, steht das EU-Recht jedoch nicht entgegen.

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27. November 2018

Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen per Live-Streaming

Pärchen möchte sich einen Film über eine Streaming-Plattform anschauen
Urteil des LG Hamburg vom 23.02.2017, Az.: 310 O 221/14

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Auch alle Formen des Pay-TV stellen Sendungen im Sinne des Urheberrechts dar, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Demzufolge besitzen Pay-TV-Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Werden Pay-TV-Inhalte illegal per Live-Stream verbreitet, so haften sowohl der Betreiber der Streaming-Plattform als auch dessen technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung.

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12. November 2018

Live-Streams der BILD-Zeitung vorerst weiterhin zulässig

Mann hält Tablet mit Live Stream Symbol
Beschluss des VG Berlin vom 19.10.2018, Az.: 27 L 364.18

Die Bild-Zeitung darf vorerst weiterhin ohne Rundfunkzulassung Internet-Video-Formate per Livestream im Internet anbieten. Bei den streitgegenständlichen Internet-Videos könnte es sich zwar um Formate handeln, die als Rundfunk einzustufen sind und damit nach Vorschriften des Rundfunkvertrags einer Zulassung bedürfen. Auf das Vorliegen eines Fernsehprogramms deutet unter anderem die Verbreitung der Formate durch elektromagnetische Schwingungen sowie deren zeitgleicher Empfang auf Grundlage eines Sendeplans hin. Allerdings könne das Gericht mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs des Sendeplans und angesichts dessen umstrittener Voraussetzungen nicht im Eilverfahren über das Bestehen eines zulassungspflichtigen Rundfunkformats entscheiden.

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